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Auszug aus dem Vorblatt

Aichberger-Beig/Huber1. AuflAugust 2021

Fundstelle: ErläutRV 949 BlgNR 27. GP 1

Problem

Die beiden gewährleistungsrechtlichen Richtlinien, nämlich die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, ABl. Nr. L 136 vom 22.5.2019 S. 1 („Digitale-Inhalte-Richtlinie“), und die Richtlinie (EU) 2019/771 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG , ABl. Nr. L 136 vom 22.5.2019 S. 28 („Warenkauf-Richtlinie“), sind bis zum 1. Juli 2021 in das österreichische Recht umzusetzen. Die Umsetzungsvorschriften sind sodann ab Jahresbeginn 2022 anzuwenden. Die zweitgenannte Richtlinie ersetzt die frühere Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie 1999/44/EG , die in Österreich durch das mit Jahresbeginn 2002 in Kraft getretene Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz (GewRÄG), BGBl. I Nr. 48/2001, umgesetzt wurde. Die erstgenannte Richtlinie, die sich mit digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen befasst, hat weder im Unionsrecht noch im österreichischen Recht einen unmittelbaren Vorläufer. Die beiden Richtlinien folgen grundsätzlich dem Konzept der Vollharmonisierung, doch bieten sie den Mitgliedstaaten durch Regelungsoptionen und gewisse Ausnahmemöglichkeiten durchaus weite Spielräume. In den inhaltlichen und systematischen Regelungsansätzen schreiben die beiden Richtlinien im Grundsatz das gewährleistungsrechtliche Konzept fort, das bereits aus der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie bekannt ist; das betrifft im Besonderen das abgestufte System der Gewährleistungsbehelfe. In zahlreichen Detailfragen bringen die beiden Richtlinien jedoch markante Neuerungen mit sich; hier seien etwa die nunmehrige

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Erfassung auch von digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen, die neue Kategorie der Waren mit digitalen Elementen mit der dafür vorgesehenen Aktualisierungspflicht, die Neuregelung zur objektiven Vertragskonformität oder die Verlängerung der Vermutungsfrist für die Beweislastumkehr auf ein oder zwei Jahre genannt.

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