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Artikel XXXII EGZPO (Weber)

Weber/Poppenwimmer1. AuflAugust 2018

Artikel Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Rechtsanwälte und deren Stellvertreter sind sinngemäß auch auf die Finanzprokuratur anzuwenden.

Literatur

Winkler, Zur Frage der Vertretung von Universitätsinstituten im Bereich der Drittmittelforschung vor den ordentlichen Gerichten, JBl 2000, 145; Ziehensack, Rechtsfähigkeit und Vertretung der Universitätsinstitute, ÖJZ 2000, 41; Ziehensack, Nochmals: Zur Frage der Vertretung von Universitätsinstituten im Bereich der Drittmittelforschung vor den ordentlichen Gerichten, ÖJZ 2001, 1.

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