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Artikel XXVI EGZPO (Weber)

Weber/Poppenwimmer1. AuflAugust 2018

Artikel (1) In allen Angelegenheiten, welche das Börsenschiedsgericht betreffen, hat sich die Börsenleitung an das Bundesministerium für Finanzen zu wenden, welches im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Justiz und für Handel, Gewerbe und Industrie und nach Lage der Sache auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft entscheidet.

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