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Artikel XXIX EGZPO (Weber)

Weber/Poppenwimmer1. AuflAugust 2018

Artikel Als Inland im Sinne der Zivilprozessordnung gilt das Gebiet der Republik Österreich. Personen, welche in diesem Gebiete das Staatsbürgerrecht nicht genießen, sind in bezug auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung als Ausländer anzusehen.

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Inland ist das Staatsgebiet der Republik.11Vgl Art 3 Abs 1 iVm Art 2 Abs 2 B-VG.

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