Artikel (1) Der Obmann des Schiedsgerichtes und der Sekretär haben für die richtige Ausfertigung des Erkenntnisses Sorge zu tragen. Die Ausfertigung hat die Namen sämtlicher Schiedsrichter auszuweisen, welche an der Verhandlung teilgenommen haben. Dieselbe ist vom Obmanne und dem Sekretär zu unterzeichnen.
(2) Die vor dem Schiedsgerichte abgeschlossenen Vergleiche sind nur gültig, wenn sie von beiden Parteien unterschrieben sind.