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Artikel XLIII EGZPO (Weber)

Weber/Poppenwimmer1. AuflAugust 2018

Artikel Die Vorlage einer gemeinschaftlichen Urkunde (§ 304 ZPO) kann auch außerhalb eines anhängigen Rechtsstreites im Wege der Klage gefordert werden.

Literatur

Bienert-Nießl, Materielle Auskunftspflichten im Zivilprozeß (2003); Riss, Die Auskunftspflicht des Kreditinstituts nach dem Tod des Kunden und ihre prozessuale Durchsetzung, ÖBA 2011, 166; Neumayr/Resch, Dürfen Zivilgerichte Krankenanstalten zur Übermittlung der Krankengeschichte im Original verpflichten? JBl 2012, 627; Lindinger, Urkundenvorlagepflicht des Mieters – die Herausgabeklage nach Art XLIII EGZPO, immolex 2013, 70; Koller/Riss, Pflicht zur Vorlage von Aufsichtsratsprotokollen im Zivilprozess? RdW 2013/67, 62; Riss, Die Gemeinschaftlichkeit der Beweismittel (2016).

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