Artikel Der Oberste Gerichtshof hat bis zum Inkrafttreten neuer gesetzlicher Bestimmungen über seinen Wirkungskreis, über die Bildung der Senate und über die innere Geschäftsbehandlung die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, sofern nicht in der Jurisdiktionsnorm, in der Zivilprozessordnung und in der Exekutionsordnung etwas anderes angeordnet ist, nach den Vorschriften des kaiserlichen Patentes vom 7. August 1850, RGBl. Nr. 325, auszuüben.