Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
idF BGBl I 2000/44
Die Regelungen über die Zuständigkeiten der jeweiligen Bundesminister ergeben sich aus der Anlage 2 zu § 2 Bundesministeriengesetz (BMG). Seit 1. 2. 2009 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) mit der Vollziehung des AngG betraut.