(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1921 in Wirksamkeit. Es findet auf die an diesem Tage bestehenden Dienstverhältnisse auch dann Anwendung, wenn die Kündigung nach Kundmachung des Gesetzes erfolgt ist.
(2)
§ 1 Abs 1, § 2 Abs 1, § 20 Abs 1 und Art II dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 833/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.