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Artikel VII (Löschnigg)

Löschnigg10. AuflSeptember 2016

Unberührt bleiben:

(1) Die Bestimmungen des Journalistengesetzes vom 11. Februar 1920, StGBl Nr 88, sofern sie für die Redakteure (Schriftleiter) günstiger sind als die Bestimmungen dieses Gesetzes.

(2) Die Bestimmungen des Gesetzes vom 30. Juli 1919, StGBl Nr 410, betreffend die Schaffung einer Gehaltskasse zur Sicherung von Dienstaltersbezügen der in den öffentlichen und Anstaltsapotheken angestellten Pharmazeuten.

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