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Artikel III (Weber/Poppenwimmer)

Weber/Poppenwimmer2. AuflOktober 2024

Art. III Das Obersthofmarschallamt wird erhalten in der Ausübung der Gerichtsbarkeit:

über die Mitglieder des kaiserlichen Hauses;(Anm.: richtig: 2.) über Personen, auf welche die Gerichtsbarkeit des Obersthofmarschallamtes ausgedehnt wurde oder in Hinkunft ausgedehnt wird;

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