[Aufgehoben]
Art III legte fest, dass die Abfertigung nach den Bestimmungen des AngG in die Abfertigung auf Grund der Vollzugsanweisungen v 2. 6. 1919, StGBl 301, und v 11. 6. 1920, StGBl 269, über den Schutz von Dienstnehmern bei Verlegung von Unternehmungen und bei Veräußerungen von Betriebsmitteln ins Ausland einzurechnen war.