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Artikel 77 EuGVVO (Slonina)

Slonina18. LfgAugust 2015

Artikel 77. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 78 in Bezug auf die Änderung der Anhänge I und II delegierte Rechtsakte zu erlassen.

IdF ABl 2012 L 351/17

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