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Artikel 70 EuFamVO (Höllwerth)

Höllwerth16. LfgDezember 2013

Artikel 70. (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Art 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG .

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

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