Art 33. Der Beförderungsvertrag kann eine Bestimmung enthalten, durch die die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes begründet wird, jedoch nur, wenn die Bestimmung vorsieht, dass das Schiedsgericht dieses Übereinkommen anzuwenden hat.
Literatur: Jesser-Huß, Aktuelle transportrechtliche Probleme in Österreich, TranspR 2009, 109; Loewe, Die Bestimmungen der CMR über Reklamationen und Klagen, TranspR 1988, 309; Loewe, Internationale Straßenbe Seite 886förderung und Schiedsgerichtsbarkeit, Art 33 CMR, in Gedächtnisschrift Helm (2001) 181; Platte, Jüngere Rechtsprechung zum Transportrecht I, ecolex 2008, 123; sonst wie Präambel und Art 17–19.