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Artikel 24 (Zehetbauer)

Zehetbauer1. AuflMai 2019

Art 24. Der Absender kann gegen Zahlung eines zu vereinbarenden Zuschlages zur Fracht einen Wert des Gutes im Frachtbrief angeben, der den in Artikel 23 Absatz 3 bestimmten Höchstbetrag übersteigt; in diesem Fall tritt der angegebene Betrag an die Stelle des Höchstbetrages.

Literatur: wie Präambel CMR und Art 17 – 19 sowie Art 23.

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