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Artikel 23 (Petsche/Malak)

Petsche/Malak2. AuflNovember 2023

Artikel 23 (1) Die Mitgliedstaaten legen wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen für natürliche oder juristische Personen fest, die

Meldungen behindern oder zu behindern versuchen;Repressalien gegen die in Artikel 4 genannten Personen ergreifen;

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