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Artikel 226b MwStSystRL (Berger/Wakounig/Toifl)

Berger/Wakounig/Toifl69. LfgFebruar 2022

Im Zusammenhang mit vereinfachten Rechnungen gemäß Artikel 220a und Artikel 221 Absätze 1 und 2 verlangen die Mitgliedstaaten mindestens die folgenden Angaben:

das Ausstellungsdatum;die Identität des Steuerpflichtigen, der die Gegenstände liefert oder die Dienstleistungen erbringt;

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