Im Zusammenhang mit vereinfachten Rechnungen gemäß Artikel 220a und Artikel 221 Absätze 1 und 2 verlangen die Mitgliedstaaten mindestens die folgenden Angaben:
das Ausstellungsdatum;die Identität des Steuerpflichtigen, der die Gegenstände liefert oder die Dienstleistungen erbringt;
