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Artikel 1 § 47 KBGG

111. LfgNovember 2025

Artikel 1 Abschnitt 12 Verweisungen

 

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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