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Artikel 1 § 39 KBGG

111. LfgNovember 2025

Artikel 1 Abschnitt 11 Verrechnung

 

Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen kann der Österreichischen Gesundheitskasse die Aufwendungen aller zuständigen Krankenversicherungsträger für die Leistungen nach diesem Bundesgesetz bevorschussen. Die Endabrechnung ist jährlich im Nachhinein vorzunehmen. (BGBl I 2018/100, ab 1. 1. 2020)

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