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Artikel 1 § 37 KBGG

111. LfgNovember 2025

Artikel 1 Abschnitt 10 Datenübermittlung

 

(1) Die Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, alle erforderlichen personenbezogenen Daten (§ 36 Abs. 2) elektronisch an die Datenbank zu übermitteln.

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