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Artikel 1 § 26a KBGG

111. LfgNovember 2025

Artikel 1 Abschnitt 5a Wahl der Leistungsart

 

Die Wahl der Leistungsart (Abschnitt 2 oder Abschnitt 5) ist bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen. Diese Entscheidung bindet neben dem antragstellenden Elternteil auch den anderen Elternteil. Eine spätere Änderung dieser getroffenen Entscheidung ist nicht möglich, es sei denn, der antragstellende Elternteil gibt dem zuständigen Krankenversicherungsträger die, einmal mögliche, Änderung binnen 14 Kalendertagen ab der erstmaligen Antragstellung bekannt. (BGBl I 2007/76, ab 1. 1. 2008, BGBl I 2013/117, ab 1.1.2014 und BGBl I 2016/53, ab 1. 3. 2017, gilt für Geburten nach dem 28. Februar 2017)

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