1. Zur Sicherung der Einheitlichkeit dürfen auf den Straßen jedes Vertragsstaates, wenn immer möglich, keine anderen als die von ihm angenommenen Verkehrszeichen [Signale] verwendet werden. Muß ein Staat neue Verkehrszeichen [Signale] einführen, so haben sie sich in Form, Farbe und Symbol in das Zeichensystem [Signalsystem] dieses Staates einzufügen.

