Außer den in den Artikeln 13 und 14 vorgesehenen Mitteilungen gibt der Generalsekretär der Vereinten Nationen den nach Artikel 6 Abs. 1 in Betracht kommenden Staaten sowie den Staaten, die nach Artikel 6 Abs. 2 Vertragsparteien geworden sind, bekannt
die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 6,
