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Artikel 15

Grundtner31. LfgJuni 2014

1. Vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, müssen alle Fahrzeuge und Züge miteinander verbundener Fahrzeuge, die sich auf der Straße befinden, wenigstens ein weißes Licht nach vorne und ein rotes Licht nach hinten zeigen.

Haben Fahrzeuge außer Fahrrädern oder Krafträdern [Motorrädern] ohne Seitenwagen vorn nur ein weißes Licht, so muß es auf der dem Gegenverkehr näheren Fahrzeugseite angebracht sein.

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