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Artikel 13 ADR

81. LfgMai 2017

Ist dieses Übereinkommen drei Jahre lang in Kraft gewesen, so kann jede Vertragspartei durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Einberufung einer Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens beantragen. Der Generalsekretär teilt diesen Antrag allen Vertragsparteien mit und beruft eine Revisionskonferenz ein, wenn innerhalb von vier Monaten seit dieser Mitteilung mindestens ein Viertel der Vertragsparteien ihm ihre Zustimmung zu dem Antrag mitteilt.

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