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Österreichisches Straßenverkehrsrecht – Kraftfahrrecht, Novak/Schneider
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Artikel 11 ADR
81. Lfg
Mai 2017
Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen den streitenden Parteien geregelt.
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