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Art 75 EuUntVO (Weber)

Weber1. AuflOktober 2022

Artikel 75
Übergangsbestimmungen

 

(1) Diese Verordnung findet vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nur auf nach dem Datum ihrer Anwendbarkeit eingeleitete Verfahren, gebilligte oder geschlossene gerichtliche Vergleiche und ausgestellte öffentliche Urkunden Anwendung.

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