vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art 75 EuErbVO (Traar/Pesendorfer)

Traar/Pesendorfer1. AuflApril 2024

Artikel 75
Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkommen

 

(1) Diese Verordnung lässt die Anwendung internationaler Übereinkommen unberührt, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung angehören und die Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte