Art 68 Das Zeugnis enthält folgende Angaben, soweit dies für die Zwecke, zu denen es ausgestellt wird, erforderlich ist:
die Bezeichnung und die Anschrift der Ausstellungsbehörde;das Aktenzeichen;Art 68 Das Zeugnis enthält folgende Angaben, soweit dies für die Zwecke, zu denen es ausgestellt wird, erforderlich ist:
die Bezeichnung und die Anschrift der Ausstellungsbehörde;das Aktenzeichen;