vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art 68 EuErbVO (Laimer)

Laimer1. AuflJänner 2024

Art 68 Das Zeugnis enthält folgende Angaben, soweit dies für die Zwecke, zu denen es ausgestellt wird, erforderlich ist:

die Bezeichnung und die Anschrift der Ausstellungsbehörde;das Aktenzeichen;

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte