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Art 64 EuErbVO (Nemeth)

Nemeth1. AuflJänner 2024

Art 64 Das Zeugnis wird in dem Mitgliedstaat ausgestellt, dessen Gerichte nach den Artikeln 4, 7, 10 oder 11 zuständig sind. Ausstellungsbehörde ist

ein Gericht im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 odereine andere Behörde, die nach innerstaatlichem Recht für Erbsachen zuständig ist.

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