Art 64 Das Zeugnis wird in dem Mitgliedstaat ausgestellt, dessen Gerichte nach den Artikeln 4, 7, 10 oder 11 zuständig sind. Ausstellungsbehörde ist
ein Gericht im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 odereine andere Behörde, die nach innerstaatlichem Recht für Erbsachen zuständig ist.
