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Art 63 EuUntVO (Weber)

Weber1. AuflOktober 2022

Artikel 63
Benachrichtigung der von der Erhebung der
Informationen betroffenen Person

 

(1) Die Benachrichtigung der von der Erhebung der Informationen betroffenen Person über die Übermittlung dieser Informationen in Teilen oder ihrer Gesamtheit erfolgt gemäß dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Mitgliedstaats.

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