vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art 58 EuUntVO (Weber)

Weber1. AuflOktober 2022

Artikel 58
Übermittlung, Entgegennahme und Bearbeitung der
Anträge und Fälle durch die Zentralen Behörden

 

(1) Die Zentrale Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats ist dem Antragsteller behilflich, sicherzustellen, dass der Antrag alle Schriftstücke und Angaben umfasst, die nach Kenntnis dieser Behörde für seine Prüfung notwendig sind.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte