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Art 55 EuUntVO (Weber)

Weber1. AuflOktober 2022

Artikel 55
Übermittlung von Anträgen über die Zentralen Behörden

 

Anträge nach diesem Kapitel sind über die Zentrale Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, bei der Zentralen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats zu stellen.

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