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Art 51 EuErbVO (Nademleinsky)

Nademleinsky1. AuflApril 2024

Artikel 51
Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

 

Gegen die über den Rechtsbehelf ergangene Entscheidung kann nur der Rechtsbehelf eingelegt werden, den der betreffende Mitgliedstaat der Kommission nach Artikel 78 mitgeteilt hat.

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