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Art 50 EuKoPfVO

1. AuflJuli 2022

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 18. Juli 2016 Folgendes mit:

die benannten Gerichte, die befugt sind, einen Beschluss zur vorläufigen Pfändung zu erlassen (Artikel 6 Absatz 4);die benannte Behörde, die befugt ist, Kontoinformationen einzuholen (Artikel 14);

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