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Art 4 EuUntVO (Weber)

Weber1. AuflOktober 2022

Artikel 4
Gerichtsstandsvereinbarungen

 

(1) Die Parteien können vereinbaren, dass das folgende Gericht oder die folgenden Gerichte eines Mitgliedstaats zur Beilegung von zwischen ihnen bereits entstandenen oder künftig entstehenden Streitigkeiten betreffend Unterhaltspflichten zuständig ist bzw. sind:

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