Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Bankkonto“ oder „Konto“ jedes Konto, das im Namen des Schuldners oder in fremdem Namen für den Schuldner bei einer Bank geführt wird und auf dem Gelder gutgeschrieben sind;„Bank“ ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 1] einschließlich der Zweigniederlassungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 17 jener Verordnung, die ihren Hauptsitz innerhalb oder ‒ gemäß Artikel 47 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2] ‒ außerhalb der Union haben, wenn sich diese Zweigniederlassungen in der Union befinden;
