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Art 464 - Europäischer Bankenausschuss

1. LfgNovember 2018

(1) 1Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2004/10/EG der Kommission11ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 36. eingesetzten Europäischen Bankenausschuss unterstützt. 2Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Art 5 der Verordnung (EU) Nr 182/2011.

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