Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach Teil 3 Titel II Kapitel 5 oder die Eigenmittelanforderungen nach Art 337 oder 338 berechnen, legen – gegebenenfalls nach Handels- und Anlagebuch getrennt – folgende Informationen offen:
eine Beschreibung der Ziele des Instituts hinsichtlich seiner Verbriefungsaktivitäten,
