1Die Institute legen hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen des Artikels 92 dieser Verordnung und des Artikels 73 der Richtlinie 2013/36/EU folgende Informationen offen:
eine Zusammenfassung des Ansatzes, nach dem das Institut die Angemessenheit seines internen Kapitals zur Unterlegung der aktuellen und zukünftigen Aktivitäten beurteilt,
