(1) Institute stellen sicher, dass ihre langfristigen Verbindlichkeiten sowohl unter normalen als auch unter angespannten Umständen angemessen durch eine breite Vielfalt von Instrumenten der stabilen Refinanzierung unterlegt sind.
(2) Titel III gilt ausschließlich für die Zwecke der Präzisierung der Meldepflichten nach Art 415.

