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Art 36 EuUntVO (Weber)

Weber1. AuflOktober 2022

Artikel 36
Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen

 

(1) Ist eine Entscheidung nach diesem Abschnitt anzuerkennen, so ist der Antragsteller nicht daran gehindert, einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats in Anspruch zu nehmen, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung nach Artikel 30 bedarf.

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