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Art 36 EuErbVO (Traar)

Traar1. AuflApril 2024

Artikel 36
Staaten mit mehr als einem Rechtssystem –
Interlokale Kollisionsvorschriften

 

(1) Verweist diese Verordnung auf das Recht eines Staates, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede eigene Rechtsvorschriften für die Rechtsnachfolge von Todes wegen hat, so bestimmen die internen Kollisionsvorschriften dieses Staates die Gebietseinheit, deren Rechtsvorschriften anzuwenden sind.

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