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Art 341 - Nettopositionen in Aktieninstrumenten

1. LfgNovember 2018

Abschnitt 3
Aktieninstrumente

 

(1) 1Das Institut addiert all seine gemäß Artikel 327 ermittelten Nettokaufpositionen und Nettoverkaufspositionen getrennt voneinander. 2Die Summe der absoluten Werte dieser beiden Zahlen ergibt seine Bruttogesamtposition.

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