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Art 33 EuKoPfVO

1. AuflJuli 2022

KAPITEL 4
RECHTSBEHELFE

 

(1) Auf Antrag des Schuldners beim zuständigen Gericht des Ursprungsmitgliedstaats wird der Beschluss zur vorläufigen Pfändung aus dem Grund widerrufen oder gegebenenfalls abgeändert, dass

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