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Art 31 EuUntVO (Weber)

Weber1. AuflOktober 2022

Artikel 31
Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung

 

(1) Die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung wird dem Antragsteller unverzüglich in der Form mitgeteilt, die das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorsieht.

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