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Art 29 HUntP (Weber)

Weber1. AuflOktober 2022

Artikel 29
Kündigung

 

Artikel 29. (1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll durch eine an den Verwahrer[1][1]Nach HCCH „Depositar“. gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung kann sich auf bestimmte Gebietseinheiten eines Staates mit nicht einheitlichen Rechtssystemen beschränken, auf die das Protokoll angewendet wird.

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