(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 12. Juni 2008 Folgendes mit:
die Gerichte, die dafür zuständig sind, einen Europäischen Zahlungsbefehl zu erlassen;Informationen über das Überprüfungsverfahren und die für die Anwendung des Artikels 20 zuständigen Gerichte;