Die Mitgliedstaaten können von der Steuer befreite Kleinunternehmen von bestimmten oder allen Pflichten nach den Artikeln 217 bis 271 befreien.9
RICHTLINIE (EU) 2020/285 DES RATES vom 18. Februar 2020. In Kraft ab 1 1. 2025.Die Mitgliedstaaten können von der Steuer befreite Kleinunternehmen von bestimmten oder allen Pflichten nach den Artikeln 217 bis 271 befreien.9
RICHTLINIE (EU) 2020/285 DES RATES vom 18. Februar 2020. In Kraft ab 1 1. 2025.